Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
Das Bundesamt wird im Rahmen der Führung des Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 2008/106/EG tätig. Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Täuschungen oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung und Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen erforderlichen Maßnahmen. Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 2008/106/EG unter Beachtung der Vorschriften des § 9f Absatz 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes.
Änderungsverlauf
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09.04.2024 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2024 (BGBl. I Nr. 126)
BGBl. 2024 I Nr. 126
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