Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 12 Qualitätssicherungssystem und externe Beurteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sind erfüllt, wenn die nach Landesrecht eingerichteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten im Benehmen mit dem Bundesamt
Das Bundesamt leitet die Angaben, Unterlagen und Informationen nach Satz 1 Nummer 3 an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Maßgeblich für die Eignung als befähigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind Kenntnisse über die internationale Seeschifffahrt und die Qualitätsanforderungen aus Übereinkommen und Codes der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere des STCW-Übereinkommens und dessen Umsetzung in innerstaatliches Recht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Bundesamt wird von den nach Landesrecht eingerichteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten Gelegenheit gegeben, an den Abschlussprüfungen als Beobachter teilzunehmen. Vertreter des Bundesamtes sollen nicht dem Prüfungsausschuss angehören, jedoch das Recht eingeräumt bekommen, Prüfungsfragen anzuregen und in schriftliche Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen. Anregungen des Bundesamtes sind im Rahmen der Umsetzung von Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.