Gesetze / See-Berufsausbildungsverordnung
See-BAV§ 4 Ausbildungsdauer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die zuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden nach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsjahr um mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlängert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Ausbildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung.