Gesetze / See-Berufsausbildungsverordnung

See-BAV

§ 4 Ausbildungsdauer

Stand: 20.05.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/4#abs-2 (2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die zuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden nach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder die Ausbildungsdauer verlängern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/4#abs-3 (3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsjahr um insgesamt mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlängert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Ausbildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung.

§ 3 § 5