Gesetze / See-Berufsausbildungsverordnung
See-BAV§ 20 Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/20#abs-1 (1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist auch zuzulassen, wer nachweist
Zusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforderungen müssen vom Bewerber nachgewiesen werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/20#abs-2 (2) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist ferner zuzulassen, wer nachweist
Zusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforderung müssen vom Bewerber nachgewiesen werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/20#abs-3 (3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 ist in Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus Gründen, die weder von den Auszubildenden noch den Ausbildenden zu vertreten sind, erst nach Ablauf der Ausbildungsdauer nach § 4 Absatz 1 durchgeführt werden kann, als genehmigte Verlängerung der Ausbildungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 2 zu werten.