Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 33 Art und Höhe der Leistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Leistungen können als Zuschüsse oder Darlehen erbracht werden. Zuschüsse sind auch Zinszuschüsse zur Verbilligung von Fremdmitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Anteil der schwerbehinderten Menschen an der Gesamtzahl des aufzunehmenden Personenkreises, nach der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung und ihres Trägers sowie nach Bedeutung und Dringlichkeit der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahmen.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 66 Nr. 9 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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