Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 18 Auskunft an die betroffene Person
Stand: 10.06.2019
Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.