Gesetze / Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung
SchwarmfdPV§ 8 Prüfungen nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/8#abs-1 (1) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durchgeführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen bei seiner Prüfung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/8#abs-2 (2) Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes waren, kann sich seine Berichterstattung auf die Veränderungen beschränken, die nach dem Stichtag dieser Prüfung eingetreten sind.