Gesetze / Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung
SchwarmfdPV§ 7 Auslagerung
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/7#abs-1 (1) Bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern, welche bei der Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben auf Dritte zugreifen (Auslagerung), erstreckt sich die Prüfung insoweit auch auf die Dritten (Auslagerungsunternehmen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/7#abs-2 (2) Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Auslagerungsunternehmen vor Ort erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/7#abs-3 (3) Der Prüfer kann bei einzelnen Auslagerungsunternehmen insbesondere dann von einer Prüfung absehen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/7#abs-4 (4) Die Bundesanstalt kann auch ohne besonderen Anlass verlangen, dass Auslagerungsunternehmen in die nächste Prüfung einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/7#abs-5 (5) Über die Prüfung von Auslagerungsunternehmen ist die Bundesanstalt spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/7#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für rechtlich unselbständige Organisationseinheiten von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, auch wenn sie sich nicht an deren Sitz der Hauptverwaltung befinden.