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§ 8 SchwarmfdPV — Prüfungen nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes

Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung

Stand: 01.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durchgeführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen bei seiner Prüfung zu berücksichtigen.

(2) Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes waren, kann sich seine Berichterstattung auf die Veränderungen beschränken, die nach dem Stichtag dieser Prüfung eingetreten sind.