Gesetze / Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung
SchwarmfdPV§ 5 Prüfungsbeginn
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/5#abs-1 (1) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Beginn des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums nach § 4 begonnen worden sein. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere Frist bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/5#abs-2 (2) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns. Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 32f Absatz 5 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die geplante Prüfungsdauer im Sinne des § 3 Absatz 2 der Bundesanstalt mit, wenn nicht der zu prüfende Schwarmfinanzierungsdienstleister diese Mitteilung bereits gemacht hat. Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 32f Absatz 5 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen als den vom Prüfer bestimmten Zeitpunkt als Prüfungsbeginn bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/5#abs-3 (3) Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt falls der zu prüfende Schwarmfinanzierungsdienstleister wiederholt eine Verlegung des Prüfungsbeginns verlangt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/5#abs-4 (4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich der zu prüfende Schwarmfinanzierungsdienstleister weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen oder die Durchführung der Prüfung behindert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/5#abs-5 (5) Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Textform an den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zu erfolgen.