Gesetze / Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung

SchwarmfdPV

§ 4 Stichtag der Prüfung und Berichtszeitraum

Stand: 01.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/4#abs-1 (1) Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/4#abs-2 (2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 und dem Stichtag der ersten Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/4#abs-3 (3) Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in dem die Bundesanstalt nach § 32f Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeitraum zwischen dem Ende des Befreiungszeitraums und dem Stichtag der darauffolgenden Prüfung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/4#abs-4 (4) Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.

§ 3 § 5