Gesetze / Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung
SchwarmfdPV§ 20 Erläuterung des Prüfungsberichts
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.07.2022
Der Prüfer hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Prüfungsbericht zu erläutern.