Gesetze / Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung
SchwarmfdPV§ 19 Berichtsentwurf
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/19#abs-1 (1) Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 32f Absatz 5 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teilnimmt, hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/19#abs-2 (2) Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an einer Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den entsprechenden Berichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung zu übersenden.