Gesetze / Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung

SchwarmfdPV

§ 19 Berichtsentwurf

Stand: 01.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/19#abs-1 (1) Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 32f Absatz 5 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teilnimmt, hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/19#abs-2 (2) Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an einer Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den entsprechenden Berichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung zu übersenden.

§ 18 § 20