Gesetze / Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung

SchwarmfdPV

§ 13 Verweisungen auf frühere Prüfungsberichte

Stand: 01.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/13#abs-1 (1) Verweisungen auf den Inhalt anderer oder früherer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/13#abs-2 (2) Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind Verweisungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Prüfer

1.
die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prüfungsberichten oder aus dem letzten Prüfungsbericht zum Jahresabschluss dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt und
2.
deutlich macht, aus welchen Gründen die in Bezug genommenen älteren Feststellungen oder Ausführungen für den gegenwärtigen Bericht noch Bedeutung haben.
§ 12 § 14