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# § 13 SchwarmfdPV — Verweisungen auf frühere Prüfungsberichte

Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung  
Stand: 01.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verweisungen auf den Inhalt anderer oder früherer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig.

(2) Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind Verweisungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Prüfer

- 1. die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prüfungsberichten oder aus dem letzten Prüfungsbericht zum Jahresabschluss dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt und

- 2. deutlich macht, aus welchen Gründen die in Bezug genommenen älteren Feststellungen oder Ausführungen für den gegenwärtigen Bericht noch Bedeutung haben.

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Zitiervorschlag: § 13 SchwarmfdPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarmfdPV/13

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