Gesetze / Schweinepest-Verordnung
SchwPestV 1988§ 2 Impfverbot
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.