Gesetze / Schweinepest-Verordnung

SchwPestV 1988

§ 2 Impfverbot

Stand: 14.07.2020

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/2#abs-1 (1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/2#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 1 § 2a