Gesetze / Schweinepest-Verordnung
SchwPestV 1988§ 14f Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14f?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen Schweine
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14f?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen genehmigen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14f?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen unmittelbar zur Schlachtung genehmigen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14f?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 genehmigen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14f?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 4 genehmigen
Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 5 genehmigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14f?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Falls Schweine nach
„Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“,
„Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14f?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über