Gesetze / Schweinepest-Verordnung
SchwPestV 1988§ 14e Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14e#abs-1 (1) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone Folgendes:
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14e#abs-2 (2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte