Gesetze / Schweinepest-Verordnung
SchwPestV 1988§ 14e Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet Folgendes:
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 gilt für die Pufferzone entsprechend.