Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung
SchulgespflV§ 5 Inhalt der Schuleingangsuntersuchung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/5#abs-1 (1) Die Schuleingangsuntersuchung beinhaltet ein Schuleingangsscreening und eine Erhebung des Impfstatus (§ 6) sowie in besonderen Fällen eine schulärztliche Untersuchung (§ 7).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/5#abs-2 (2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz das Kind vorzustellen sowie einen geeigneten Nachweis über die Teilnahme des Kindes an der U9-Früherkennungsuntersuchung zu führen. Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage des gelben Kinderuntersuchungsheftes oder eines ärztlichen Attestes erbracht werden.