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§ 5 SchulgespflV (Bayern) — Inhalt der Schuleingangsuntersuchung

Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schuleingangsuntersuchung beinhaltet ein Schuleingangsscreening und eine Erhebung des Impfstatus (§ 6) sowie in besonderen Fällen eine schulärztliche Untersuchung (§ 7).

(2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz das Kind vorzustellen sowie einen geeigneten Nachweis über die Teilnahme des Kindes an der U9-Früherkennungsuntersuchung zu führen. Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage des gelben Kinderuntersuchungsheftes oder eines ärztlichen Attestes erbracht werden.