Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung
SchulgespflV§ 3 Zuständigkeit
Stand: 25.08.2026
Die Durchführung der Maßnahmen der Schulgesundheitspflege obliegt den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. Sie werden von den Schulen darin unterstützt.