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§ 3 SchulgespflV (Bayern) — Zuständigkeit

Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Durchführung der Maßnahmen der Schulgesundheitspflege obliegt den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. Sie werden von den Schulen darin unterstützt.