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# § 12 SchulgespflV (Bayern) — Unterstützung der Schulen

Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unterstützen im Rahmen ihrer Aufgaben der Gesundheitsförderung und Prävention die Schulen in der Gestaltung gesundheitsförderlicher Verhältnisse, bei Maßnahmen und Angeboten für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule. Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

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Zitiervorschlag: § 12 SchulgespflV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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