nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 SchulgespflV (Bayern) — Datenübermittlung

Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz übermitteln die gemäß §§ 6 und 7 erhobenen Daten der Schuleingangsuntersuchung und gemäß § 10 die Daten der Impfraten in anonymisierter Form zur statistischen Auswertung dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

(2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wertet die gemäß Abs. 1 übermittelten Daten aus und übermittelt jährlich die Ergebnisse dieser Auswertung an die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. Dabei sollen regionale Besonderheiten im Rahmen der statistischen Auswertung berücksichtigt werden. Die Ergebnisse gehen auch in die Gesundheitsberichterstattung ein.

(3) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sollen die regionalen Impfdaten (anonymisierte Statistiken) den niedergelassenen Ärzten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich in geeigneter Weise mit dem Ziel weiterer Erhöhung der Impfraten zur Kenntnis bringen.

---

Zitiervorschlag: § 11 SchulgespflV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
