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# § 10 SchulgespflV (Bayern) — Impfberatung

Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz führen jahrgangsweise im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung nach den §§ 6 und 7 Impfberatungen und Erhebungen zu Impfraten durch.

(2) Die Impfberatung kann durch das Angebot von Schutzimpfungen ergänzt werden. Die Impfungen erfolgen grundsätzlich subsidiär zum Angebot der niedergelassenen Ärzteschaft. Art und Umfang der Schutzimpfungen werden durch das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention jährlich auf der Basis vorliegender Impfdaten und nach epidemiologischer Situation festgelegt. Für kommunale Gesundheitsämter gelten diese Festlegungen als Empfehlung.

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Zitiervorschlag: § 10 SchulgespflV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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