Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 45 Bauliche Maßnahmen des Nutzers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/45#abs-1 (1) Bauwerke im Sinne dieses Abschnitts sind nur Gebäude und die in § 12 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeichneten baulichen Anlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/45#abs-2 (2) Der Errichtung eines Bauwerks stehen die in § 12 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeichneten baulichen Maßnahmen gleich.