Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz

SchuldRAnpG

§ 42 Überlassungsverträge für gewerbliche und andere Zwecke

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/42#abs-1 (1) Überlassungsverträge über gewerblich oder zu anderen als den in den §§ 18 und 34 genannten Zwecken genutzte Grundstücke werden als unbefristete Miet- oder Pachtverträge fortgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/42#abs-2 (2) Eine Kündigung des Vertrages durch den Grundstückseigentümer ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/42#abs-3 (3) Der Grundstückseigentümer kann die Zahlung des für die Nutzung ortsüblichen Entgelts verlangen. Der Anspruch entsteht mit Beginn des dritten auf den Zugang des Zahlungsverlangens folgenden Monats. Die §§ 36, 37 und 41 sind entsprechend anzuwenden.

§ 41 § 43