Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz

SchuldRAnpG

§ 36 Öffentliche Lasten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/36#abs-1 (1) Hat sich der Nutzer vertraglich zur Übernahme der auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten verpflichtet, ist er von dieser Verpflichtung freizustellen, sobald der Anspruch auf Zahlung einer Miete nach diesem Gesetz erstmals geltend gemacht wird. Der Nutzer hat dem Grundstückseigentümer über die Höhe der von ihm getragenen Lasten Auskunft zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/36#abs-2 (2) Einmalig zu zahlende öffentliche Lasten hat der Nutzer nicht zu tragen.

§ 35 § 37