Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 36 Öffentliche Lasten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/36#abs-1 (1) Hat sich der Nutzer vertraglich zur Übernahme der auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten verpflichtet, ist er von dieser Verpflichtung freizustellen, sobald der Anspruch auf Zahlung einer Miete nach diesem Gesetz erstmals geltend gemacht wird. Der Nutzer hat dem Grundstückseigentümer über die Höhe der von ihm getragenen Lasten Auskunft zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/36#abs-2 (2) Einmalig zu zahlende öffentliche Lasten hat der Nutzer nicht zu tragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 36 SchuldRAnpG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 995/95Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik an fremden Grundstücken begründeten Nutzungsrechte in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs - SchuldrechtsanpassungsgesetzZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1149)
BGBl. 2001 I S. 1149
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.