Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 27 Entschädigung für Anpflanzungen
Stand: 10.06.2019
Nach Beendigung des Vertrages hat der Grundstückseigentümer dem Nutzer neben der Entschädigung für das Bauwerk auch eine Entschädigung für die Anpflanzungen zu leisten. § 12 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 27 SchuldRAnpG →
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