Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 32 Schwerbehinderte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/32#abs-1 (1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/32#abs-2 (2) Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/32#abs-3 (3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter sind Minderungen der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

§ 31 § 33