Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 26 Leistungsprinzip

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/26#abs-1 (1) Einstellung, Übertragung von Dienstposten und Beförderung der Beamtinnen und Beamten sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/26#abs-2 (2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/26#abs-3 (3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Beamtinnen und Beamten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/26#abs-4 (4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.

§ 25 § 27