Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 24 Voraussetzungen für die Beförderung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/24#abs-1 (1) Bei einer Verwendung an Pädagogischen Zentren gemäß § 23 Absatz 1 kann befördert werden
zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 14), wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet hat und
zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 15) als Vertreterin oder Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Pädagogischen Zentrums , wer eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/24#abs-2 (2) Bei einer Verwendung an Pädagogischen Zentren gemäß § 23 Absatz 2 kann befördert werden
zur Oberstudienrätin, zum Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14), wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet hat,
zur Studiendirektorin, zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15) als Vertreterin oder Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Pädagogischen Zentrums , wer eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat und
zur Oberstudiendirektorin, zum Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16) als Leiterin oder Leiter eines Pädagogischen Zentrums , wer eine mindestens sechsjährige Dienstzeit abgeleistet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/24#abs-3 (3) Bei der Beförderung nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 muss zuvor ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 durchlaufen worden sein. Bei der Beförderung nach Absatz 2 Nummer 3 muss zuvor ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 durchlaufen worden sein.