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# § 24 SchulLV (Brandenburg) — Voraussetzungen für die Beförderung

Schullaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei einer Verwendung an Pädagogischen Zentren gemäß § 23 Absatz 1 kann befördert werden

zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 14), wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet hat und

zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 15) als Vertreterin oder Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Pädagogischen Zentrums , wer eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat.

(2) Bei einer Verwendung an Pädagogischen Zentren gemäß § 23 Absatz 2 kann befördert werden

zur Oberstudienrätin, zum Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14), wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet hat,

zur Studiendirektorin, zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15) als Vertreterin oder Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Pädagogischen Zentrums , wer eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat und

zur Oberstudiendirektorin, zum Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16) als Leiterin oder Leiter eines Pädagogischen Zentrums , wer eine mindestens sechsjährige Dienstzeit abgeleistet hat.

(3) Bei der Beförderung nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 muss zuvor ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 durchlaufen worden sein. Bei der Beförderung nach Absatz 2 Nummer 3 muss zuvor ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 durchlaufen worden sein.

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Zitiervorschlag: § 24 SchulLV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/24

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