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SchulLV

§ 12 Voraussetzungen für die Beförderung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/12#abs-1 (1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 11 erfüllt, kann befördert werden

zur Oberstudienrätin, zum Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet wurde,

zur Gesamtschulkonrektorin, zum Gesamtschulkonrektor, zur Gesamtschulrektorin, zum Gesamtschulrektor, zur Studiendirektorin, zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet wurde und

zur Gesamtschulrektorin, zum Gesamtschulrektor, zur Oberstudiendirektorin, zum Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16), wenn eine mindestens sechsjährige Dienstzeit abgeleistet wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/12#abs-2 (2) In der Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats darf das Amt der Oberstudienrätin, des Oberstudienrats nicht übersprungen werden. Bei der Beförderung zur Studiendirektorin, zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich Amtszulage) muss ein darunterliegendes Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 15 nicht durchlaufen werden. Bei der Beförderung zur Oberstudiendirektorin, zum Oberstudiendirektor, zur Gesamtschulrektorin, zum Gesamtschulrektor (Besoldungsgruppe A 16) müssen die Ämter der Besoldungsgruppe A 15 nicht durchlaufen werden.

§ 11 § 13