# § 12 SchulLV (Brandenburg) — Voraussetzungen für die Beförderung

Schullaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 11 erfüllt, kann befördert werden

zur Oberstudienrätin, zum Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet wurde,

zur Gesamtschulkonrektorin, zum Gesamtschulkonrektor, zur Gesamtschulrektorin, zum Gesamtschulrektor, zur Studiendirektorin, zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet wurde und

zur Gesamtschulrektorin, zum Gesamtschulrektor, zur Oberstudiendirektorin, zum Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16), wenn eine mindestens sechsjährige Dienstzeit abgeleistet wurde.

(2) In der Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats darf das Amt der Oberstudienrätin, des Oberstudienrats nicht übersprungen werden. Bei der Beförderung zur Studiendirektorin, zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich Amtszulage) muss ein darunterliegendes Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 15 nicht durchlaufen werden. Bei der Beförderung zur Oberstudiendirektorin, zum Oberstudiendirektor, zur Gesamtschulrektorin, zum Gesamtschulrektor (Besoldungsgruppe A 16) müssen die Ämter der Besoldungsgruppe A 15 nicht durchlaufen werden.

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Zitiervorschlag: § 12 SchulLV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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