Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 98 Zuwendungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/98#abs-1 (1) Schulen können für den Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach- und Geldzuwendungen Dritter unterstützt werden. Der Schulträger stellt sicher, dass einzelne Schulen nicht unangemessen bevorzugt oder benachteiligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/98#abs-2 (2) Zuwendungen entbinden den Schulträger nicht von seinen finanziellen Verpflichtungen nach diesem Gesetz.