Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW

SchulG

§ 128 Verwaltungsvorschriften, Ministerium

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/128#abs-1 (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium. Dazu gehört insbesondere eine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/128#abs-2 (2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

§ 127 § 129