Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 128 Verwaltungsvorschriften, Ministerium
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/128#abs-1 (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium. Dazu gehört insbesondere eine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/128#abs-2 (2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 128 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 17.05.2011 – 9 AZR 201/10Anspruch eines Musikschullehrers auf Arbeitsbefreiung an beweglichen Ferientagen - Änderung einer Arbeitsanweisung - SchulbegriffZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.