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§ 128 SchulG (Nordrhein-Westfalen) — Verwaltungsvorschriften, Ministerium

Schulgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium. Dazu gehört insbesondere eine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter.

(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.