Gesetze / Schornsteinfegermeisterverordnung
SchoMstrV§ 8 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchoMstrV%202016/8#abs-1 (1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Schornsteinfeger-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwenden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchoMstrV%202016/8#abs-2 (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können:
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine Schornsteinfegerarbeiten, rechtlich vorgeschriebene Aufgaben sowie übertragene hoheitliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten unter Berücksichtigung rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, in einem Schornsteinfeger-Betrieb wahrzunehmen; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Schornsteinfeger-Betrieb, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen und deren Durchführung zu kontrollieren und abzuschließen, auch unter Anwendung branchenüblicher Software; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Schornsteinfeger-Betrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften wahrzunehmen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
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- OVG NRW, 03.04.2017 – 4 A 2913/15Zitiert von 5
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