Gesetze / Schornsteinfegermeisterverordnung

SchoMstrV

§ 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchoMstrV%202016/7#abs-1 (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert zehn Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und die Situationsaufgabe höchstens acht Stunden dauern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchoMstrV%202016/7#abs-2 (2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Das hieraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchoMstrV%202016/7#abs-3 (3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden sein müssen.

§ 6 § 8