Gesetze / Präzisionswerkzeugmechanikermeisterverordnung

PräzwMechMstrV

§ 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchneidwMechMstrV/7#abs-1 (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert fünf Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und die Situationsaufgabe höchstens sechs Stunden dauern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchneidwMechMstrV/7#abs-2 (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchneidwMechMstrV/7#abs-3 (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 6 § 8