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# § 8 SchleusV — Befahren der Landflächen im Schleusenbereich

Schleusenbetriebsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Befahren der Landflächen ist nur den im § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Bediensteten sowie den Personen gestattet, die eine Genehmigung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes besitzen.

(2) Die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten entsprechend. Auf den Schleusenmauern und Schleusentoren ist das Fahren und Abstellen von Fahrzeugen einschließlich Mopeds und Fahrrädern verboten. Die besonders gekennzeichneten Parkplätze dürfen nur von den dazu Berechtigten benutzt werden.

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Zitiervorschlag: § 8 SchleusV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchleusV/8

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