Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG§ 57
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/57#abs-1 (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den gesellschaftlichen Gerichten anhängigen Verfahren werden in dem Stand, in dem sie sich befinden, an das Kreisgericht abgegeben; Übergabeentscheidungen sind dem übergebenden Organ zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/57#abs-2 (2) Aus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für vollstreckbar erklärten Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte findet die Zwangsvollstreckung statt.