Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 56

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/56#abs-1 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeitsbereiche der Schiedskommissionen bestehen als Bereiche einer Schiedsstelle fort, soweit die Gemeindevertretung keine abweichende Regelung trifft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/56#abs-2 (2) Die Schiedsstellen in den Gemeinden sind innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.

§ 55 § 57