Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 46

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/46#abs-1 (1) Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/46#abs-2 (2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen. Er kann damit einen seiner Stellvertreter beauftragen.

§ 39 § 47