Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG§ 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/11#abs-1 (1) Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekanntgeworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/11#abs-2 (2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung des Direktors des Kreisgerichts aussagen.