Gesetze / Schiedsamtsverordnung
SchiedsAmtsO§ 18
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.